ZEV: Photovoltaik-Eigenverbrauch – Aber gemeinsam
Wir blicken kurz zurück auf den 01.01.2018 – Die Revision eines Gesetzes und die Grundlage für den ZEV, Zusammenschluss zum Energieverbrauch, war geschaffen. Seitdem erlaubt das Energiegesetz (EnG) mit seinem Art. 17 diesen „gemeinsamen Eigenverbrauch“ in der Photovoltaik. Was aber bedeutet das neben den Hauseigentümern auch für Verteilnetzbetreiber und Installateure?
Das steckt hinter ZEV
Immobilien- oder Stockwerkbesitzer können in einem ZEV-Modell den selbst produzierten Sonnenstrom ihrer Photovoltaik-Anlage mit weiteren Nutzern teilen. Das kann über die eigenen vier Wände hinausgehen und benachbarte Häuser integrieren. Im ZEV sind zehn Prozent Eigenverbrauch aus der Photovoltaik-Anlage obligatorisch.
Kommen die Mitglieder zusammen über einen Stromverbrauch von 100.000 kWh pro Jahr, können die Teilnehmer der ZEV-Anlage am freien Stommarkt teilnehmen, um den Restbedarf zu besonders günstigen Konditionen bei ihrem externen Standardstromprodukt einzukaufen. Eine wichtige Rolle spielt der Anschlusspunkt, durch den der gesamte Zusammenschluss zum Eigenverbrauch mit dem öffentlichen Stromnetz verbunden ist.
Das unterscheidet den ZEV vom normalen Photovoltaik-Eigenverbrauch
Alle Teilnehmer des ZEV werden in Bezug auf Verbrauch und Einspeisung nicht mehr als einzelne Endverbraucher betrachtet, sondern als ein „gemeinsamer Verbraucher“ – eine Gesamtheit. Es greifen hierbei gegebenenfalls Mietschutzbestimmungen, da der Grundeigentümer den Eigenverbrauch für seine Mieter einrichtet.
Die Strommessung findet in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nicht mehr durch den Energieversorger statt. Der Netzbetreiber liefert in dem Fall den Zähler am Anschlusspunkt und der ZEV-Besitzer kann selbst messen oder wiederum einen Netzbetreiber beauftragen (Quelle: energieschweiz).
Übersteigt die Stromproduktion der Photovoltaik-Anlage den Eigenverbrauch innerhalb des ZEV, dann ist das Versorgungsunternehmen allerdings in der Pflicht, den überschüssigen Sonnenstrom abzunehmen und zu vergüten. Es besteht ein Rechtsverhältnis.
Wichtig: Der Strom der dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch verkauft wird, muss billiger sein als der Strom vom Netz. Die Dienstleistungen werden demnach getrennt vom regulierten Netzbetrieb betrachtet.
Worauf Energieversorger und Installateure beim ZEV noch achten müssen
Selbsterklärend müssen bei der Beratung mit dem Kunden neben der Abrechnung vom Energieverbrauch alle weiteren Details detailliert besprochen werden. Die genaue Ausarbeitung der Formalitäten im Voraus sind also das A und O und eine wichtige Grundlage für das Rechtsverhältnis. Zur Zufriedenheit aller.
Es muss aufgedeckt werden, wie viel Strom die ZEV-Anlage produziert und wie sie finanziert wird. Hinzukommen Klärungen in Sachen Energieverteilung, Messlösung und deren Finanzierung, teilnehmende Haushalte, Nennung aller Ladestationen und Wärmpumpen, Verwaltung und Gründungsformalitäten des ZEV.
Ist die Grenze des Jahresverbrauchs innerhalb des ZEV erreicht, dann muss der Anlagenbesitzer das dem Verteilnetzbetreiber in seinem Netzgebiet bis zum 31. Oktober eines Jahres mitteilen (Quelle: energieschweiz, Leitfaden Eigenverbrauch). Erst danach kann der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch einen Liefervertrag mit dem Energieversorger seiner Wahl abschliessen. Bei Abschaltungen oder ähnlichen wichtigen Informationen muss dieser den ZEV dann unverzüglich informieren.
Es braucht mehr Transparenz
Laut BKW komme es noch häufig zu Verwechslungen zwischen dem ZEV-Modell und dem VNB-Praxismodell. Das VNB-Praxismodell mache oft den Eindruck, wie ein ZEV zu funktionieren. Allerdings sei in diesem Modell der lokale Verteilnetzbetreiber für die Messung jedes einzelnen Kunden zuständig und nicht wie beim ZEV für die Gesamtheit.
Ein Appell an die Transparenz aller Modelle ist angebracht. Ein ZEV-Rechner unterstützt den Beratungs-und Angebots-Prozess enorm. Und zwar indem er binnen weniger Minuten alle relevanten Informationen zu den Vorteilen des Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch für den Investor/Hauseigentümer detailliert aufschlüsselt.